Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Jugendwerk (JW) - Reisen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Jugendwerk (JW) - Reisen1. Anmeldung und Vertragsabschluss
Teilnahmeberechtigt sind Mädchen und Jungen in den angegebenen Altersgruppen. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Menschen mit körperlichen oder seelischen Behinderungen können nur nach Absprache und schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter teilnehmen. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom JW schriftlich bestätigt worden ist.
2. Zahlungsbedingungen
Nach Erhalt der Teilnahmebestätigung, die als Rechnung gilt, und des Sicherungsscheins, ist binnen 14 Tagen eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, mind. 30€ zu leisten. Erfolgt 14 Tage nach der 1. Mahnung keine Zahlung erlischt der Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung mit sofortiger Wirkung. Der Restbetrag ist bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn fällig.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des JW sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des JW.
4. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom JW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Das JW ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird es dem/ der ReiseteilnehmerIn eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Reiserücktritt anbieten. Das JW ist berechtigt, unter bestimmten, in den Leistungsbeschreibungen im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, nachträglich eine Änderung des Zustieg-/ Abfahrtsortes vorzunehmen.
5. Mindestteilnahmezahl
Das JW kann vom Reisevertrag bis vier Wochen vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die Mindestteilnahmezahl nicht erreicht wird. Die Mindestteilnahmezahl ist in der jeweiligen Freizeitausschreibung angegeben. Eine entsprechende Mitteilung muss dem/der TeilnehmerIn bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn zugegangen sein. Der bereits gezahlte Reisepreis wird im vollen Umfang erstattet. Das JW ist bemüht ein Ersatzangebot zu stellen.
6. Rücktritt, Umbuchung
Ein Rücktritt von einer Freizeit, d. h. Reise, muss zur Beweissicherung schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim JW. Tritt eine/ ein ReiseteilnehmerIn vom Reisevertrag zurück oder aber tritt er/sie, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Freizeit nicht an, kann das JW eine angemessene Entschädigung für die getroffene Reisevorbereitung und für seine Aufwendungen verlangen:
bis 60 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
59 bis 30 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
7 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
am Abreisetag oder später 90% des Reisepreises.
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Dem/ der TeilnehmerIn bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass der Aufwand des JW geringer ausfällt als die angegebenen Pauschalsätze. Tritt der ReiseteilnehmerIn ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dieses als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Nichtzahlung des Teilnahmebeitrages, d. h. des Reisepreises, stellt in keinem Fall eine Rücktrittserklärung dar. Lässt sich der/ die ReiseteilnehmerIn mit Zustimmung des JW durch eine geeignete Person vertreten oder nimmt er/ sie mit Zustimmung des JW an einer anderen Freizeit teil, so werden lediglich Verwaltungskosten in Höhe von 30,00 EUR sowie der Differenzbetrag der Reise erhoben. Das JW empfiehlt den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
7. Ersatzperson
Bis vor Reisebeginn kann sich eine/ ein ReiseteilnehmerIn bei der Durchführung der Fahrt durch eine dritte Person ersetzen lassen. Das JW kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn durch deren Teilnahme Mehrkosten entstehen und wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder inländische bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen. Hierfür werden, wie bei der Umbuchung 30,00 EUR in Rechnung gestellt.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird eine Fahrt infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl das JW als auch der/ die ReiseteilnehmerIn den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann das JW für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist das JW verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den/ die ReiseteilnehmerIn zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem/ der ReiseteilnehmerIn zur Last.
9. Haftung
Das JW haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung des JW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
A. soweit ein Schaden des/ der Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
B. soweit das JW für einen dem/ der Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten vertraglichen Schadensersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,00 EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisende/r und Reise.
10.2. Das JW haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen das JW ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10.3. Kommt dem JW die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern das JW in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt das JW bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
11. Haftungsausschluss
Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäckversicherung. Der/ die TeilnehmerIn haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm/ ihr mitgeführten Sachen verursacht wird.
Ebenso erfolgen Baden und andere Sonderveranstaltungen (Klettern, Skifahren, Surfen, Segeln, etc.) auf eigene Gefahr.
12. Gepäckbeförderung
Gepäck wird im normalen Umfang befördert, das bedeutet pro Person ein Gepäckstück und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom/ von der ReiseteilnehmerIn beim Umsteigen von einem Transportmittel in ein anderes selbst zu beaufsichtigen.
13. Ansprüche aus dem Reisevertrag
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der/ die Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem JW geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der/ die Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er/ sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des/ der Reisenden nach den § 651 g. Abs. 2,S.1 BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem/ der Reisenden und dem JW über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der/ die Reisende oder das JW die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Visakosten sind grundsätzlich nicht im Reisepreis inbegriffen. Mit der Buchungsbestätigung teilt das JW die zum Buchungszeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften, soweit sie dem JW bekannt sind oder bekannt sein müssten, mit. Das JW gibt Änderungen der genannten Bestimmungen bis zum Abreisetag schriftlich nach Kenntnisnahme bekannt. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der/ die ReiseteilnehmerIn selbst verantwortlich. Das JW übernimmt keine Haftung für die Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.
15. Mitwirkungspflicht der ReiseteilnehmerInnen
Das JW ist bemüht die Reise zur Zufriedenheit aller TeilnehmerInnen vertragsgerecht durchzuführen. Die ReiseteilnehmerInnen sind verpflichtet bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. Schaden gering zu halten. Die ReiseteilnehmerInnen sind insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reisebegleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese hat in angemessener Zeit für Abhilfe zu sorgen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Unterlässt es der/ die ReiseteilnehmerIn schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt unter Umständen ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
16. Ausschluss
Das JW erwartet, dass der/ die ReiseteilnehmerIn sich in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der BetreuerInnen Folge leistet und die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert. Wenn sich ein/e TeilnehmerIn trotz Abmahnung durch das JW oder seine Beauftragten nicht als gemeinschaftsfähig erweist, nachhaltig stört, das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt, die Gruppengemeinschaft gefährdet oder gegen die Gesetze und Sitten und Gebräuche des Gastlandes grob verstößt, gibt der/ die ReiseteilnehmerIn dem JW die Möglichkeit, ihn/ sie nach Abmahnung ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise auszuschließen und den/ die ReiseteilnehmerIn nach Hause zu schicken. In solch einem Fall bevollmächtige der Kunde das JW in seinem Namen, die notwendigen Schritte einzuleiten und Verträge zu schließen, um den/die TeilnehmerIn nach Hause zurück zu bringen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des/ der ReiseteilnehmerIn bzw. der Erziehungsberechtigten. Bei Minderjährigen gehören dazu auch die Kosten für eine Begleitperson, einschließlich der Kosten für den Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort. Ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises besteht in diesem Fall nicht. Zu groben Verstößen gehören auch Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz betreffs Alkohol- und Nikotinmissbrauchs und der Besitz oder der Konsum von illegalen Drogen jeglicher Art.
17. Versicherung
Alle TeilnehmerInnen sind für die Dauer der Reise im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung und subsidiären Haftpflichtversicherung versichert. Wir empfehlen darüber hinaus den Abschluss eines individuellen Reiseversicherungspaketes sowie eine Auslandskrankenversicherung.
18. Einverständniserklärung
Der/die Erziehungsberechtigte erklärt sich damit einverstanden dass der/die Teilnehmer/in an allen Veranstaltungen der Gruppe auch dem gemeinschaftlichen Sport und Baden sowie – falls die Angebote ein fester Bestandteil der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Veranstaltung sind – an Kanu- und Trekkingtouren o.ä. teilnehmen darf.
Diese Veranstaltungen stehen unter der Aufsicht der Betreuer/ innen. Der/die Erziehungsberechtigte ist damit einverstanden, dass sich der/die Teilnehmer/in in Absprache mit den Betreuer/innen für eine begrenzte Zeit in Kleingruppen (mind. 2-3 TN) ohne Aufsicht bewegt. Der/die Erziehungsberechtigte und der/die Teilnehmer/in sind damit einverstanden, dass Fotos der Freizeiten und Jugendwerksveranstaltungen in der Broschüre veröffentlicht werden dürfen, es sei denn es liegt uns ein schriftlicher Widerspruch vor.
19. Allgemeines
a.) Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt dem JW vorbehalten.
b.) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
